Folgt man den Hinweisen in der Presseerklärung des BGH vom 15. Mai 2018 verbleibt es bei dem Grundsatz der Unzulässigkeit nicht angekündigter Videoaufnahmen. Der BGH betont aber, dass dies deren Verwertbarkeit im Prozess nicht ausschließt, sondern eine Güterabwägung vorzunehmen ist zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht anderer mitgefilmter Verkehrsteilnehmer und dem Interesse des Geschädigten oder vermeintlichen Schädigers, sich durch eine solche Aufnahme zu verteidigen. Es scheint, dass der BGH zumindest im allgemeinen Straßenverkehr eine Beweisverwertung für zulässig erachtet, wenn auch eine Einzelabwägung vorzunehmen ist.
In der Praxis konnte die Frage des Beweisverwertungsverbotes meist außer Betracht bleiben, da der Hinweis auf eine vorliegende Videoaufnahme die Beteiligten veranlasste, von Phantasieaussagen Abstand zu nehmen. Die Verwertung von Videoaufnahmen muss auch nicht immer günstig für denjenigen sein, der sich hierauf beruft. Während man bei bestimmten typischen Sachverhalten wie Vorfahrtsverletzung, Fahrspurwechsel oder querenden Fußgängern den Anscheinsbeweis zu Gunsten des vermeintlich ordentlich fahrenden Verkehrsteilnehmers anwendet, werden Videoaufnahmen im Zweifel den Nachweis erbringen, dass bei vorsichtiger Fahrweise der Unfall doch leicht hätte vermieden werden können.
Die Pressemitteilung Nr. 88/2018 des BGH vom 15. Mai 2018 finden Sie hier >>
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BGH ENTSCHEIDET ZUR VERWERTBARKEIT VON DASHCAM-AUFZEICHNUNGEN IM UNFALLHAFTPFLICHTPROZESS
Die Verwertbarkeit von Videoaufnahmen bei der Aufklärung streitiger Schadensersatzansprüche ist seit vielen Jahren in der Diskussion. Da die Technik fortgeschritten und günstiger zu beschaffen ist als früher, wird sie auch vermehrt zum Einsatz kommen. Nun hatte sich der BGH mit der Verwertbarkeit solcher Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess auseinanderzusetzen (Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17).