So habe die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen, inwieweit das Nichterreichen eines bestimmten Nutzungsgrades der KWKK-Anlage auf Planungsfehler unserer Mandantin zurückzuführen sei.
Die Klägerin habe auch nicht ausreichend vorgetragen, welche Fehler unserer Mandantin bei der Erstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung gemacht haben soll.
Das Gericht lässt die Klage daran scheitern, dass die Klägerin als Auftraggeberin nicht den bei ihrer Pächterin eingetretenen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen kann. Denn der Planungsvertrag entfalte eine Schutzwirkung zugunsten der Pächterin. Der Pächterin habe für die behaupteten Schäden daher – grundsätzlich – einen eigenen Anspruch nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, dessen Voraussetzungen gegeben seien:
- Die Leistungsnähe der Pächterin liege vor. Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und unserer Mandantin sei die Planung einer KWKK-Anlage für die Pächterin zur Eigenstromerzeugung. Die Parteien seien somit von Anfang an davon ausgegangen, dass die KWKK-Anlage für die Pächterin geplant und von dieser betrieben werden soll.
- Das schutzwürdige Interesse der Klägerin (=Gläubigerin) an der Einbeziehung der Pächterin begründet das Gericht mit einer Parallele zu den Fällen der Expertenhaftung. So habe die Expertise unserer Mandantin sowohl in Fragen der Planung als auch der Wirtschaftlichkeit der Anlage neben der Klägerin vor allem der Pächterin gedient.
- Die Leistungsnähe der Pächterin sei erkennbar und die Pächterin mangels anderer gleichwertiger Ansprüche auch schutzbedürftig.
Das Urteil zeigt eindringlich, wie riskant es auf Klägerseite sein kann, sich auf die Konstruktion der Drittschadensliquidation zu verlassen. Auf Beklagtenseite ist es daher umso wichtiger, in diesen Fällen die Fragen der Aktiv- und Passivlegitimation genau im Auge zu behalten. Letztlich ist es für das Gericht der einfachste Weg eine Klage schon aus Gründen mangelnder Aktiv- bzw. Passivlegitimation (und ohne Beweisaufnahme) abzuweisen. Auch diese „prozessökonomische“ Erwägung sollte berücksichtigt werden.
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Rechtsanwalt Alexander Scalidis