Das OLG Braunschweig stiftete dann mit seinem Urteil vom 27. Oktober 2015 - 7 U 61/14 - VersR 2016, 620 weitere Verwirrung, die der BGH jedoch in seinem Revisionsurteil vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 664/15 - VersR 2017, 557 aufgelöst hat. Zutreffend hatte der BGH die Rechtsfrage, ob der Rentenversicherungsträger trotz Beitragsregress nach § 119 SGB X die Altersrente nach § 77 Abs. 2 SGB VI kürzen durfte, an den Sozialrechtsweg verwiesen. Dieser wurde parallel zum Zivilverfahren beschritten.
Das Urteil des BSG vom 13. Dezember 2017 - B 13 R 13/17 R hat nun in zutreffender Auslegung des § 77 SGB VII eine Kürzung verneint, wenn das Rentenkonto durch den Regress nach 119 SGB X gefüllt ist. Ein Rentenverkürzungsschaden kann dann nur eintreten, wenn sich der Geschädigte eine Mithaftung zuzurechnen hat. Dies war nicht Gegenstand des BSG-Verfahrens, da den Kläger keine Mithaftung traf. Ob das Urteil des BSG auch hierzu einen Lösungsansatz enthält, werden die ausführlichen Entscheidungsgründe ergeben, die noch ausstehen.
Die Pressemitteilung 61/2017 des BSG vom 13. Dezember 2017 finden Sie hier >>
Ansprechpartner
RA Heinz Otto Höher, Köln
heinz-otto.hoeher@bld.de
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BSG: REGELALTERSRENTE OHNE "ABSCHLAG" BEI ERSTATTUNG VORANGEGANGENER VORZEITIGER ALTERSRENTE DURCH HAFTPFLICHTVERSICHERER
Der Rentenverkürzungsschaden ist seit der Änderung des § 77 SGB VI ein Thema, das sowohl die Direktansprüche des Geschädigten als auch Regressansprüche betrifft. Die Rentenversicherer hatten sich auf den Standpunkt gestellt, die Altersrente sei nach § 77 Abs. 2 SGB VII bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer EU-Rente auch dann zu kürzen, wenn der Schädiger das Rentenkonto über den Beitragsregress nach § 119 SGB X gefüllt hatte.