Mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des BGH legt Günther in dem Beitrag dar, dass der in der Sach- und Kaskoversicherung üblicherweise vereinbarte Ausschluss für "innere Unruhen" in diesem Fall eingreifen dürfte. Seiner Einschätzung nach besteht allerdings die Möglichkeit, dass sich die Versicherer aufgrund der besonderen Umstände in diesem Fall nicht auf den Ausschluss berufen könnten, wenn Versicherungsleistungen geltend gemacht werden.
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GÜNTHER ZUM VERSICHERUNGSSCHUTZ NACH G20-KRAWALLEN
In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) vom 11. Juli 2017 wird unter dem Titel "Wer zahlt für das Chaos in Hamburg?" unter anderem die Frage der Versicherbarkeit von Sachschäden aufgrund der Krawalle während des G20-Gipfels behandelt. Im Rahmen dessen hat die FAZ BLD-Partner Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther nach seiner Einschätzung der Rechtslage befragt.