Das seit Ende 1961 geltende Abkommen sollte die rechtliche und wirtschaftliche Stellung des Versicherungsnehmers als Schadenstifter stärken. Die dafür beteiligten Feuerversicherer sowie Hausrat- und Wohngebäudeversicherer hatten sich seinerzeit verpflichtet, die übergegangenen Schadensersatzansprüche unter bestimmten Voraussetzungen nicht geltend zu machen. Mittlerweile bestehen andere Möglichkeiten, sich durch eine Haftpflichtversicherung für die im RVA geregelten Fälle abzusichern, zumal die Rechtsprechung zum Regress bei Mietsachschäden die Anwendung des RVA ablehnte und durch das Teilungsabkommen zwischen Sach- und Haftpflichtversicherer der Anwendungsbereich ohnehin weiter abnahm.
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RVA WIRD AUFGEHOBEN
Zum Ende des Jahres 2017 wird das „Regressverzichtsabkommens der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen“ (RVA) aufgehoben.